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Richtlinien

Richtlinien des Arbeitskreises orthodoxer Theologinnen und
Theologen im deutschsprachigen Raum
(Stand: 13.10.2023)

Der Arbeitskreis orthodoxer Theologinnen und Theologen im deutschsprachigen Raum
versteht sich als Zusammenschluss deutschsprachiger orthodoxer Theologinnen und
Theologen, die akademisch tätig sind. Er wurde von zwanzig orthodoxen Fachleuten mit
akademischer und kirchlicher Anbindung aus Deutschland, Österreich und der Schweiz am
20. Februar 2020 in Wien ins Leben gerufen.

§ 1. Ziele des Arbeitskreises
1.1. wissenschaftlicher Austausch und die Vernetzung orthodoxer Theologinnen und
Theologen sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses im deutschsprachigen Raum
1.2. akademische Interaktion innerhalb der orthodoxen Theologie weltweit im Dienst der
Kirche
1.3. akademische Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern anderer christlicher
Traditionen und Religionen sowie anderer einschlägiger Disziplinen
1.4. breitere Bekanntmachung der orthodoxen Tradition im deutschsprachigen Raum
1.5. Einbringung orthodoxer Perspektiven in den gesellschaftlichen Diskurs auf Grundlage der
theologischen Tradition der Orthodoxen Kirche
1.6. Förderung der orthodoxen religiösen Bildung im deutschsprachigen Raum unter anderem
durch die Unterstützung der weiteren Etablierung des orthodoxen Religionsunterrichts

§ 2. Instrumente
Diese Ziele können u.a. erreicht werden durch
2.1. Tagungen: Diese finden alle zwei Jahre statt. Sie werden vom Koordinationskomitee
organisiert und durchgeführt. Die Tagungen sind öffentlich. Gemeindepriester,
Religionspädagoginnen und -pädagogen und alle, die sich mit orthodoxer Theologie befassen,
werden besonders ermutigt, an den Tagungen teilzunehmen;
2.2. Arbeitstreffen: Diese finden alle zwei Jahre im Wechsel mit den großen Tagungen (2.1)
statt. Sie werden vom Koordinationskomitee organisiert;
2.3. Workshops und weitere wissenschaftliche Veranstaltungen;
2.4. Publikationen;
2.5. Stellungnahmen und Positionspapiere: Diese können im Namen des Arbeitskreises nur
mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit, bei einer Beteiligung von mindestens 50 Prozent
der Vollmitglieder, verabschiedet werden. Für die Entwürfe der Stellungnahmen ist das
Koordinationskomitee zuständig. Diese Aufgabe kann bei Bedarf an weitere Mitglieder
delegiert werden;
2.6. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

§ 3. Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine aktive Teilnahme am akademischen Diskurs im
deutschsprachigen Raum.

3.1. Vollmitgliedschaft
3.1.1. Vollmitglieder des Arbeitskreises können Personen orthodoxen Glaubens sein, die eine
staatlich anerkannte Promotion in Theologie oder einem benachbarten Fach haben und eine
nachgewiesene wissenschaftliche Leistung in den letzten fünf Jahren erbracht haben. Die
Basis für die Aufnahme ist eine schriftliche Interessenbekundung (einschließlich Lebenslauf
und Publikationsliste).
3.1.2 Die Empfehlung über die Aufnahme wird vom Koordinationskomitee ausgesprochen.
Über die Aufnahme wird in der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit
entschieden.
3.1.3. Nach einer entsprechenden Überprüfung durch das Koordinationskomitee, die durch
die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, kann die Vollmitgliedschaft auch von
folgenden Personen erworben werden:
– Doktorandinnen und Doktoranden orthodoxen Glaubens, die in Theologie oder einem
benachbarten Fach seit höchstens 5 Jahren promovieren und eine wissenschaftliche Leistung
erbracht haben
– Theologinnen und Theologen orthodoxen Glaubens mit einem Diplomabschluss in Theologie
oder einem benachbarten Fach, die sich in den letzten fünf Jahren durch besondere
wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet haben (z.B. Publikationen).
Die Basis für die Aufnahme ist eine schriftliche Interessenbekundung (einschließlich
Lebenslauf und Publikationsliste).
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit.
3.1.4. Die Vollmitglieder sind stimmberechtigt und können von der Mitgliederversammlung
zur Mitarbeit im Koordinationskomitee beauftragt werden.
3.1.5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aufgrund der Verletzung von Kriterien guter
wissenschaftlicher Praxis oder der Missachtung grundlegender demokratischer Werte
erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit.

3.2 Gastmitgliedschaft
3.2.1. Angehörige der orientalisch-orthodoxen Kirchen und der Assyrischen Kirche des Ostens,
die die Kriterien für die Vollmitgliedschaft (3.1.1) erfüllen, die Kirchenzugehörigkeit
ausgenommen, können Gastmitglieder werden. Ihre Mitwirkung soll der Vertiefung der
Annäherung zwischen den beiden Traditionen dienen und kann einen dauerhaften Charakter
haben.
3.2.2. Gastmitglieder können sich vollumfänglich an der Arbeit des Arbeitskreises beteiligen.
Sie sind aber nicht stimmberechtigt und können nicht zur Mitarbeit im Koordinationskomitee
beauftragt werden.

§ 4. Organisation
Gremien des Arbeitskreises sind die Mitgliederversammlung und das Koordinationskomitee.

4.1. Mitgliederversammlung
4.1.1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Voll- und Gastmitgliedern zusammen und
stellt die höchste Entscheidungsinstanz dar.
4.1.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt in der Regel in
Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Tagung. Die Mitgliederversammlung wird
mindestens drei Monate im Voraus schriftlich angekündigt. Die Einladung mit der
Tagesordnung wird spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich verschickt.
4.1.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies
mindestens ein Viertel der Vollmitglieder schriftlich und unter Angabe des Anlasses verlangt
oder durch eine einstimmige Entscheidung des Koordinationskomitees. Die Einladung dazu
muss mindestens vier Wochen im Voraus durch das Koordinationskomitee erfolgen.
4.1.4. Bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist grundsätzlich eine einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Wahl des Koordinationskomitees ist
eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich (s. 4.2.1). Für die Änderung der
Richtlinien und die Auflösung des Arbeitskreises ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden
erforderlich unter der Voraussetzung, dass 50 Prozent aller Vollmitglieder anwesend sind. Auf
Antrag eines Mitglieds des Arbeitskreises findet eine geheime Wahl des
Koordinationskomitees statt.
4.1.5. Die Mitgliederversammlung bestimmt das Thema der nächsten Tagung.
4.1.6. Die in der Mitgliederversammlung erzielten Ergebnisse und gefassten Beschlüsse
werden im Protokoll schriftlich festgehalten und innerhalb von zwei Wochen an alle Mitglieder
verschickt. Mitglieder können innerhalb von vier Wochenkonkrete Modifikationen
vorschlagen. Diese werden bei der nächsten Mitgliederversammlung diskutiert.

4.2. Koordinationskomitee
4.2.1. Zur konkreten Umsetzung der Ziele des Arbeitskreises wählt die Mitgliederversammlung
aus den Reihen der Vollmitglieder durch Zweidrittelmehrheit die Mitglieder des
Koordinationskomitees.
4.2.2. Das Koordinationskomitee setzt sich aus fünf Personen zusammen, von denen
mindestens zwei Inhaberinnen oder Inhaber von wissenschaftlichen Stellen in akademischen
Einrichtungen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz sein müssen. Bei der Wahl soll
möglichst ein Gleichgewicht unter den verschiedenen kirchlichen Jurisdiktionen angestrebt
werden.
4.2.3. Mitglieder des Koordinationskomitees werden für einen Zeitraum von zwei Jahren
gewählt. Bei der Wahl des jeweils neuen Koordinationskomitees ist um der Kontinuität willen
darauf zu achten, dass möglichst zwei Mitglieder in die neue Besetzung übergehen. Die
Amtsperiode eines Mitglieds des Koordinationskomitees kann nur einmal durch Neuwahl
verlängert werden.
4.2.4. Das Koordinationskomitee soll darauf achten, dass die Moderation innerhalb des
Komitees möglichst in einem Turnus von fünf Monaten erfolgt.
4.2.5. Entscheidungen innerhalb des Koordinationskomitees werden durch das
Mehrheitsprinzip getroffen.
4.2.6. Für den Fall der vorzeitigen Ausscheidung eines Mitglieds aus dem
Koordinationskomitee wird folgende Regelung getroffen: Die Mitgliederversammlung wählt
darüber hinaus immer zwei weitere Personen, die ggf. nachrücken können.